Einfache Verletzung von Verkehrsregeln
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
E. 1.1 Mit Urteil vom 17. April 2013 führt die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft aus, der Beschuldigte habe am 4. Juli 2012 um 8:20 Uhr mit seinem Personenwagen von B. kommend nach C. die D. strasse befahren, um zu seinem zu seiner Liegenschaft am E. weg gehörenden Parkplatz an der D. strasse zu gelangen. Ausserdem sei erstellt, dass bei der Verzweigung D. strasse / F. strasse das Vorschriftssignal „Verbot für Motorwagen“ mit dem Zusatz „Zubringerdienst und BLT Busse gestattet“ angebracht gewesen sei. Im Weiteren legt die Strafgerichtsvizepräsidentin dar, der zur Liegenschaft des Beschuldigten gehörende Parkplatz sei zwar angrenzend an die D. strasse, liege jedoch ausserhalb des Fahrverbots. Dieser Umstand sei dem Beschuldigten als langjähriger und ortskundiger Einwohner bekannt gewesen. Da sich der Parkplatz des Beschuldigten ausserhalb der Fahrverbotszone befinde, handle es sich um eine rechtswidrige Durchfahrt des Beschuldigten und nicht um einen Zubringerdienst. Somit habe sich der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelnverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht, zumal die Verkehrsmassnahme korrekt im Amtsblatt publiziert worden sei und die entsprechenden Vorschriftssignale aufgestellt worden seien.
E. 1.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungserklärung 22. Juli 2013 sowie mit ergänzender schriftlicher Berufungsbegründung vom 29. August 2013 geltend, die Ausführungen der Vorinstanz würden sich teilweise auf das Verkehrssignal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ beziehen, welches vorliegend komplett irrelevant sei. Ebenso seien die Erwägungen der Strafgerichtsvizepräsidentin in Bezug auf das Zusatzschild „Zufahrt gestattet“ hinfällig, zumal vorliegend einzig das Zusatzschild „Zubringerdienst gestattet“ angebracht war. Ferner umfasse die Allgemeinverfügung des Gemeinderats C. lediglich ein Motorfahrzeug- und Motorradverbot für den Abschnitt G. weg – F. strasse. Nicht Teil der Publikation sei ein entsprechendes Verbot in die Gegenrichtung, mithin die Richtung, in welche er gefahren sei. Insbesondere gelte das Vorschriftssignal „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ – im Gegensatz zum Signal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ nicht für beide Richtungen. Überdies hätten andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der Signalisation annehmen müssen, dass es sich um ein Verbot mit Zubringerdienst für die gesamte D. strasse handle, womit dem Beschuldigten die Zufahrt zu seinem an der D. strasse liegenden Anwohnerparkplatz erlaubt gewesen wäre. Hinzu komme, dass das strittige Verkehrssignal nie ordnungsgemäss publiziert worden sei, sondern nur das Fahrverbot in die Gegenrichtung. Die Folgen dieser Fehlerhaftigkeit seien entweder die Anfechtbarkeit oder die Nichtigkeit der Verfügung. Das vorliegende Verkehrssignal sei nichtig gewesen, weshalb seine Durchfahrt nicht rechtswidrig gewesen sei. Selbst wenn das Signal nur anfechtbar wäre, so führe das Befahren der Strasse nicht zu einer konkreten Gefährdung anderer Strassenbenützer, weshalb das nicht rechtmässig aufgestellte Signal nicht befolgt werden müsse und die Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu Unrecht erfolgt sei.
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Stellungnahme vom 8. August 2013 sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 12. September 2013 vor, aus der im Amtsblatt vom 5. August 2010 publizierten Formulierung gehe auch ohne den Zusatz „beidseitig“ hervor, dass das Fahrverbot für beide Fahrtrichtungen gelte. Sodann sei in Art. 18 SSV das allgemeine Fahrverbot geregelt und in Art. 19 Abs. 1 SSV sei festgelegt, dass mittels Teilfahrverboten für bestimmte Fahrzeugarten der Verkehr eingeschränkt werden könne. Eine solche Begrenzung auf gewisse Fahrzeugkategorien heble jedoch nicht die Gesamtwirkung des allgemeinen Fahrverbots, also des Verbots für beide Fahrtrichtungen, aus.
E. 1.4 In Bezug auf den Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. Juli 2012 um 8:20 Uhr mit seinem Personenwagen von der Verzweigung F. strasse / D. strasse zu seinem zu seiner Liegenschaft am E. weg gehörenden Parkplatz an der D. strasse fuhr. Dabei passierte er den zur D. strasse gehörenden Abschnitt F. strasse –G. weg vollständig. Ferner war sowohl an der Verzweigung F. strasse / D. strasse als auch an der Verzweigung G. / D. strasse das Vorschriftssignal „Verbot für Motor-wagen“ mit dem Zusatz „Zubringerdienst und BLT Busse gestattet“ angebracht. Insofern ist der Sachverhalt unbestritten und als erstellt zu erachten.
E. 1.5 Vorliegend strittig ist, ob das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ eine rechtmässige Grundlage hat, mithin ob sich der Beschuldigte an die betreffende Signalisation hätte halten müssen, oder ob er sich aufgrund der Durchfahrt des zur D. strasse gehörenden Abschnitts F. strasse – G. weg der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln im Sinne des SVG oder die diesbezüglichen Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Ferner verlangt Art. 27 Abs. 1 SVG von den Strassenbenützern die Befolgung der Signale und Markierungen. Gemeint sind damit die rechtmässigen Verkehrszeichen (BGE 128 IV 184, E. 4.2).
E. 1.6 Das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ verbietet den Verkehr für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge (Art. 19 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21), wobei es sich dabei um ein Teilfahrverbot für bestimmte Fahrzeugarten handelt, mithin eine Einschränkung des Signals „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“, welches den Verkehr grundsätzlich in beide Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verbietet (Art. 18 Abs. 1 SSV). Sodann definiert Art. 17 Abs. 3 SSV den Begriff des Zubringerdienstes beziehungsweise der Zubringer. Laut dieser Bestimmung erlaubt der Vermerk „Zubringerdienst gestattet“ bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einem gestatteten Zubringerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse nicht erlaubt (BGE 131 IV 138, E. 2.3).
E. 1.7 Im Weiteren sind örtliche Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, die durch Vorschriftsoder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde oder dem Bundesamt zu verfügen und zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Diese Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1 SSV).
E. 1.8 Der Beschuldigte führt im vorliegend zu beurteilenden Fall an, in der D. strasse sei lediglich ein Fahrverbot vom G. weg bis zur F. strasse publiziert worden, allerdings keines in die Gegenrichtung, weshalb er sich nicht rechtswidrig verhalten habe. Mit Amtsblatt Nr. X wurde die betreffende verkehrspolizeiliche Anordnung mit nachfolgendem Wortlaut publiziert : C. , D. strasse, Abschnitt G. weg – F. strasse, Motorfahrzeug- und Motorradverbot mit Zusatz „Zubringerdienst und Busse im Linienverkehr gestattet“ . Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten geht aus dem zitierten Wortlaut eindeutig und unmissverständlich hervor, dass das Fahrverbot betreffend Motorwagen und Motorräder innerhalb des Abschnittes G. weg – F. strasse in beide Richtungen Geltung hat. Aufgrund des Wortlauts der publizierten Verkehrsmassnahme ergibt sich kein Hinweis, wonach das Teilfahrverbot lediglich eine Fahrtrichtung betreffen sollte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschuldigte der im Amtsblatt veröffentlichten verkehrspolizeilichen Anordnung eine Richtungsbeschränkung entnehmen will. Sofern er eine solche aus dem Umstand, dass zunächst der G. weg und erst nachfolgend die F. strasse genannt wird, herleiten will, kann ihm klarerweise nicht gefolgt werden. Vielmehr weist das Wort „Abschnitt“ zweifellos darauf hin, dass eine gewisse Zone der D. strasse mit einem Teilfahrverbot belegt werden soll, wobei diese Zone beziehungsweise dieser Abschnitt zwischen den zwei genannten Strassen liegt. Hingegen wird in der Publikation in keiner Weise erwähnt, dass das in diesem Abschnitt angeordnete Teilfahrverbot lediglich in eine Richtung gelte.
E. 1.9 Hinzu kommt, dass es sich bei einem Teilfahrverbot gemäss Art. 19 Abs. 1 SSV um eine Einschränkung des „Allgemeinen Fahrverbots in beiden Richtungen“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SSV handelt, wobei sich die Einschränkung – wie der klaren Formulierung der Bestimmung zu entnehmen ist – einzig auf die Fahrzeugarten bezieht. Daraus folgt, dass ein Verbot für Motorwagen und Motorräder, welches nur eine Fahrtrichtung betreffen soll, mit einer entsprechenden Erläuterung, wonach dem Fahrverbot allein in eine Richtung Geltung zukomme, hätte publiziert werden müssen. Eine solche Begrenzung wurde vorliegend jedoch nicht angeordnet, weshalb das „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ ohne Weiteres den Verkehr in beide Fahrtrichtungen verbietet. Somit erhellt, dass das an der Verzweigung F. strasse / D. strasse aufgestellte Verkehrssignal eine rechtmässige Grundlage hatte.
E. 1.10 Um seinen Parkplatz, welcher ausserhalb des Abschnitts G. weg – F. strasse liegt, zu erreichen, durchfuhr der Beschuldigte zugestandenermassen das besagte Fahrverbot vollständig. Entsprechend der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Zubringerdienst ist daher von einer verbotenen Durchfahrt auszugehen.
E. 1.11 Im Weiteren macht der Beschuldigte geltend, von der Verzweigung F. strasse / D. strasse aus sei nicht ersichtlich gewesen, dass das Fahrverbot lediglich bis zur Verzweigung G. weg / D. strasse gelte. Von einem Autofahrer ohne Ortskenntnisse könne nicht verlangt werden, dass er wisse, wo das Fahrverbot ende. Dies müsse auch für ihn gelten, zumal der Umstand, dass er ortskundig sei, ihm nicht angelastet werden dürfe. Strittig ist somit der Vorsatz des Beschuldigten. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).
E. 1.12 Angesichts seiner Ortskenntnisse musste es dem Beschuldigten bewusst sein, dass das Fahrverbot bloss den Abschnitt zwischen den Verzweigungen F. strasse / D. strasse und G. weg / D. strasse umfasste. Dies wird von ihm sodann auch nicht bestritten. Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, im Sinne einer Gleichstellung sei er so zu behandeln, wie ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer. Dem kann offenkundig nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Frage, ob die beschuldigte Person wissentlich und willentlich gehandelt hat, individuell und losgelöst von anderen Personen zu beurteilen. Insbesondere kann die fehlende Kenntnis anderer Personen betreffend einen bestimmten Sachverhalt nicht dazu führen, dass der Beschuldigte so behandelt wird, als würde ihm das entsprechende Wissen ebenfalls fehlen, obwohl dies tatsächlich nicht zutrifft. Folglich ist zwingend darauf abzustellen, dass der Beschuldigte über Ortskenntnisse verfügte und daher wusste, dass das Fahrverbot nicht die gesamte D. strasse betraf, sondern einzig den Abschnitt G. weg – F. strasse. Der Beschuldigte hat demzufolge vorsätzlich gehandelt, als er von der Verzweigung F. strasse / D. strasse zu seinem ausserhalb des Fahrverbots liegenden Parkplatzes an der D. strasse fuhr, mithin das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ verletzte.
E. 1.13 Im Übrigen sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend zeigt sich, dass sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat, indem er das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ nicht beachtete, mithin eine Verkehrsregel verletzte.
E. 2 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften erhellt, dass die Ausführungen der Strafgerichtsvizepräsidentin betreffend die Strafzumessung unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs zutreffend erweisen. Somit ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) sowie Ziffer 304.1 des Anhangs 1 zur OBV zu einer Busse von CHF 100.-- respektive zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB) zu verurteilen.
E. 3 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist folglich abzuweisen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 900.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.--, dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen wird dem Beschuldigten zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dispositiv
- In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013 vollumfänglich bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 900.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 150.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
- Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2013 (460 13 158) Strafrecht einfache Verletzung von Verkehrsregeln Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach , Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Michel de Roche, Aeschenvorstadt 71, Postfach 326, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand einfache Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013 A. Mit Urteil vom 17. April 2013 erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft A. in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 26. September 2012 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 100.-- (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag). Überdies auferlegte die Strafgerichtsvizepräsidentin A. die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'261.--. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A. , vertreten durch Advokat Michel de Roche, mit Eingabe vom 22. April 2013 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 22. Juli 2013 beantragte er, er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen und dementsprechend nicht mit einer Busse in der Höhe von CHF 100.-- zu bestrafen. Ferner seien die Verfahrens- und Gerichtskosten dem Staat aufzuerlegen und es sei der Staat zu verpflichten, seine Verteidigungskosten zu übernehmen. Im Weiteren sei das schriftliche Verfahren anzuordnen und dem Vertreter des Beschuldigten eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung anzusetzen. C. Mit Stellungnahme vom 8. August 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, auf die Erhebung einer Anschlussberufung sowie den Antrag auf Nichteintreten und begehrte, es sei die Berufung unter Bestätigung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin vollumfänglich abzuweisen. D. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ordnete mit Verfügung vom 9. August 2013 das schriftliche Verfahren an und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft weder die Anschlussberufung erklärt noch den Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt hat. E. Mit ergänzender schriftlicher Berufungsbegründung vom 29. August 2013 hielt der Beschuldigte an seinen mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2013 gestellten Rechtsbegehren fest. F. Die Staatsanwaltschaft hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 12. September 2013 an ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Bestätigung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin fest. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 22. April 2013 (Berufungsanmeldung) und 22. Juli 2013 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten. II. Materielles 1. Einfache Verletzung von Verkehrsregeln 1.1. Mit Urteil vom 17. April 2013 führt die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft aus, der Beschuldigte habe am 4. Juli 2012 um 8:20 Uhr mit seinem Personenwagen von B. kommend nach C. die D. strasse befahren, um zu seinem zu seiner Liegenschaft am E. weg gehörenden Parkplatz an der D. strasse zu gelangen. Ausserdem sei erstellt, dass bei der Verzweigung D. strasse / F. strasse das Vorschriftssignal „Verbot für Motorwagen“ mit dem Zusatz „Zubringerdienst und BLT Busse gestattet“ angebracht gewesen sei. Im Weiteren legt die Strafgerichtsvizepräsidentin dar, der zur Liegenschaft des Beschuldigten gehörende Parkplatz sei zwar angrenzend an die D. strasse, liege jedoch ausserhalb des Fahrverbots. Dieser Umstand sei dem Beschuldigten als langjähriger und ortskundiger Einwohner bekannt gewesen. Da sich der Parkplatz des Beschuldigten ausserhalb der Fahrverbotszone befinde, handle es sich um eine rechtswidrige Durchfahrt des Beschuldigten und nicht um einen Zubringerdienst. Somit habe sich der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelnverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht, zumal die Verkehrsmassnahme korrekt im Amtsblatt publiziert worden sei und die entsprechenden Vorschriftssignale aufgestellt worden seien. 1.2. Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungserklärung 22. Juli 2013 sowie mit ergänzender schriftlicher Berufungsbegründung vom 29. August 2013 geltend, die Ausführungen der Vorinstanz würden sich teilweise auf das Verkehrssignal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ beziehen, welches vorliegend komplett irrelevant sei. Ebenso seien die Erwägungen der Strafgerichtsvizepräsidentin in Bezug auf das Zusatzschild „Zufahrt gestattet“ hinfällig, zumal vorliegend einzig das Zusatzschild „Zubringerdienst gestattet“ angebracht war. Ferner umfasse die Allgemeinverfügung des Gemeinderats C. lediglich ein Motorfahrzeug- und Motorradverbot für den Abschnitt G. weg – F. strasse. Nicht Teil der Publikation sei ein entsprechendes Verbot in die Gegenrichtung, mithin die Richtung, in welche er gefahren sei. Insbesondere gelte das Vorschriftssignal „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ – im Gegensatz zum Signal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ nicht für beide Richtungen. Überdies hätten andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der Signalisation annehmen müssen, dass es sich um ein Verbot mit Zubringerdienst für die gesamte D. strasse handle, womit dem Beschuldigten die Zufahrt zu seinem an der D. strasse liegenden Anwohnerparkplatz erlaubt gewesen wäre. Hinzu komme, dass das strittige Verkehrssignal nie ordnungsgemäss publiziert worden sei, sondern nur das Fahrverbot in die Gegenrichtung. Die Folgen dieser Fehlerhaftigkeit seien entweder die Anfechtbarkeit oder die Nichtigkeit der Verfügung. Das vorliegende Verkehrssignal sei nichtig gewesen, weshalb seine Durchfahrt nicht rechtswidrig gewesen sei. Selbst wenn das Signal nur anfechtbar wäre, so führe das Befahren der Strasse nicht zu einer konkreten Gefährdung anderer Strassenbenützer, weshalb das nicht rechtmässig aufgestellte Signal nicht befolgt werden müsse und die Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu Unrecht erfolgt sei. 1.3 Die Staatsanwaltschaft bringt mit Stellungnahme vom 8. August 2013 sowie mit ergänzender Stellungnahme vom 12. September 2013 vor, aus der im Amtsblatt vom 5. August 2010 publizierten Formulierung gehe auch ohne den Zusatz „beidseitig“ hervor, dass das Fahrverbot für beide Fahrtrichtungen gelte. Sodann sei in Art. 18 SSV das allgemeine Fahrverbot geregelt und in Art. 19 Abs. 1 SSV sei festgelegt, dass mittels Teilfahrverboten für bestimmte Fahrzeugarten der Verkehr eingeschränkt werden könne. Eine solche Begrenzung auf gewisse Fahrzeugkategorien heble jedoch nicht die Gesamtwirkung des allgemeinen Fahrverbots, also des Verbots für beide Fahrtrichtungen, aus. 1.4 In Bezug auf den Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. Juli 2012 um 8:20 Uhr mit seinem Personenwagen von der Verzweigung F. strasse / D. strasse zu seinem zu seiner Liegenschaft am E. weg gehörenden Parkplatz an der D. strasse fuhr. Dabei passierte er den zur D. strasse gehörenden Abschnitt F. strasse –G. weg vollständig. Ferner war sowohl an der Verzweigung F. strasse / D. strasse als auch an der Verzweigung G. / D. strasse das Vorschriftssignal „Verbot für Motor-wagen“ mit dem Zusatz „Zubringerdienst und BLT Busse gestattet“ angebracht. Insofern ist der Sachverhalt unbestritten und als erstellt zu erachten. 1.5 Vorliegend strittig ist, ob das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ eine rechtmässige Grundlage hat, mithin ob sich der Beschuldigte an die betreffende Signalisation hätte halten müssen, oder ob er sich aufgrund der Durchfahrt des zur D. strasse gehörenden Abschnitts F. strasse – G. weg der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln im Sinne des SVG oder die diesbezüglichen Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Ferner verlangt Art. 27 Abs. 1 SVG von den Strassenbenützern die Befolgung der Signale und Markierungen. Gemeint sind damit die rechtmässigen Verkehrszeichen (BGE 128 IV 184, E. 4.2). 1.6 Das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ verbietet den Verkehr für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge (Art. 19 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21), wobei es sich dabei um ein Teilfahrverbot für bestimmte Fahrzeugarten handelt, mithin eine Einschränkung des Signals „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“, welches den Verkehr grundsätzlich in beide Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verbietet (Art. 18 Abs. 1 SSV). Sodann definiert Art. 17 Abs. 3 SSV den Begriff des Zubringerdienstes beziehungsweise der Zubringer. Laut dieser Bestimmung erlaubt der Vermerk „Zubringerdienst gestattet“ bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einem gestatteten Zubringerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse nicht erlaubt (BGE 131 IV 138, E. 2.3). 1.7 Im Weiteren sind örtliche Verkehrsanordnungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, die durch Vorschriftsoder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde oder dem Bundesamt zu verfügen und zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Diese Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1 SSV). 1.8 Der Beschuldigte führt im vorliegend zu beurteilenden Fall an, in der D. strasse sei lediglich ein Fahrverbot vom G. weg bis zur F. strasse publiziert worden, allerdings keines in die Gegenrichtung, weshalb er sich nicht rechtswidrig verhalten habe. Mit Amtsblatt Nr. X wurde die betreffende verkehrspolizeiliche Anordnung mit nachfolgendem Wortlaut publiziert : C. , D. strasse, Abschnitt G. weg – F. strasse, Motorfahrzeug- und Motorradverbot mit Zusatz „Zubringerdienst und Busse im Linienverkehr gestattet“ . Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten geht aus dem zitierten Wortlaut eindeutig und unmissverständlich hervor, dass das Fahrverbot betreffend Motorwagen und Motorräder innerhalb des Abschnittes G. weg – F. strasse in beide Richtungen Geltung hat. Aufgrund des Wortlauts der publizierten Verkehrsmassnahme ergibt sich kein Hinweis, wonach das Teilfahrverbot lediglich eine Fahrtrichtung betreffen sollte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschuldigte der im Amtsblatt veröffentlichten verkehrspolizeilichen Anordnung eine Richtungsbeschränkung entnehmen will. Sofern er eine solche aus dem Umstand, dass zunächst der G. weg und erst nachfolgend die F. strasse genannt wird, herleiten will, kann ihm klarerweise nicht gefolgt werden. Vielmehr weist das Wort „Abschnitt“ zweifellos darauf hin, dass eine gewisse Zone der D. strasse mit einem Teilfahrverbot belegt werden soll, wobei diese Zone beziehungsweise dieser Abschnitt zwischen den zwei genannten Strassen liegt. Hingegen wird in der Publikation in keiner Weise erwähnt, dass das in diesem Abschnitt angeordnete Teilfahrverbot lediglich in eine Richtung gelte. 1.9 Hinzu kommt, dass es sich bei einem Teilfahrverbot gemäss Art. 19 Abs. 1 SSV um eine Einschränkung des „Allgemeinen Fahrverbots in beiden Richtungen“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SSV handelt, wobei sich die Einschränkung – wie der klaren Formulierung der Bestimmung zu entnehmen ist – einzig auf die Fahrzeugarten bezieht. Daraus folgt, dass ein Verbot für Motorwagen und Motorräder, welches nur eine Fahrtrichtung betreffen soll, mit einer entsprechenden Erläuterung, wonach dem Fahrverbot allein in eine Richtung Geltung zukomme, hätte publiziert werden müssen. Eine solche Begrenzung wurde vorliegend jedoch nicht angeordnet, weshalb das „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ ohne Weiteres den Verkehr in beide Fahrtrichtungen verbietet. Somit erhellt, dass das an der Verzweigung F. strasse / D. strasse aufgestellte Verkehrssignal eine rechtmässige Grundlage hatte. 1.10 Um seinen Parkplatz, welcher ausserhalb des Abschnitts G. weg – F. strasse liegt, zu erreichen, durchfuhr der Beschuldigte zugestandenermassen das besagte Fahrverbot vollständig. Entsprechend der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Zubringerdienst ist daher von einer verbotenen Durchfahrt auszugehen. 1.11. Im Weiteren macht der Beschuldigte geltend, von der Verzweigung F. strasse / D. strasse aus sei nicht ersichtlich gewesen, dass das Fahrverbot lediglich bis zur Verzweigung G. weg / D. strasse gelte. Von einem Autofahrer ohne Ortskenntnisse könne nicht verlangt werden, dass er wisse, wo das Fahrverbot ende. Dies müsse auch für ihn gelten, zumal der Umstand, dass er ortskundig sei, ihm nicht angelastet werden dürfe. Strittig ist somit der Vorsatz des Beschuldigten. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). 1.12. Angesichts seiner Ortskenntnisse musste es dem Beschuldigten bewusst sein, dass das Fahrverbot bloss den Abschnitt zwischen den Verzweigungen F. strasse / D. strasse und G. weg / D. strasse umfasste. Dies wird von ihm sodann auch nicht bestritten. Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, im Sinne einer Gleichstellung sei er so zu behandeln, wie ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer. Dem kann offenkundig nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Frage, ob die beschuldigte Person wissentlich und willentlich gehandelt hat, individuell und losgelöst von anderen Personen zu beurteilen. Insbesondere kann die fehlende Kenntnis anderer Personen betreffend einen bestimmten Sachverhalt nicht dazu führen, dass der Beschuldigte so behandelt wird, als würde ihm das entsprechende Wissen ebenfalls fehlen, obwohl dies tatsächlich nicht zutrifft. Folglich ist zwingend darauf abzustellen, dass der Beschuldigte über Ortskenntnisse verfügte und daher wusste, dass das Fahrverbot nicht die gesamte D. strasse betraf, sondern einzig den Abschnitt G. weg – F. strasse. Der Beschuldigte hat demzufolge vorsätzlich gehandelt, als er von der Verzweigung F. strasse / D. strasse zu seinem ausserhalb des Fahrverbots liegenden Parkplatzes an der D. strasse fuhr, mithin das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ verletzte. 1.13 Im Übrigen sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend zeigt sich, dass sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat, indem er das Verkehrssignal „Verbot für Motorwagen“ nicht beachtete, mithin eine Verkehrsregel verletzte. 2. Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften erhellt, dass die Ausführungen der Strafgerichtsvizepräsidentin betreffend die Strafzumessung unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs zutreffend erweisen. Somit ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) sowie Ziffer 304.1 des Anhangs 1 zur OBV zu einer Busse von CHF 100.-- respektive zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB) zu verurteilen. 3. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist folglich abzuweisen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 900.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.--, dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen wird dem Beschuldigten zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: 1. In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013 vollumfänglich bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 900.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 150.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. 3. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Dominik Haffter